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WICHTIGE INFORMATIONEN

Bevor Sie mein Angebot in Anspruch nehmen, lesen Sie bitte sorgfältig die folgenden Informationen.

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Öffnungszeit:

Meine Praxis ist von Mo-Do: 8:00 – 16:00Uhr und zusätzlich Do von 17-19Uhr geöffnet.

Ich bitte um Verständnis, wenn ich außerhalb der Öffnungszeiten oder während einer Therapiesitzung Telefonanrufe oder Emails nicht entgegennehmen bzw. beantworten kann. In diesem Fall bitte ich Sie, mir eine Nachricht zu hinterlassen. Ich melde mich schnellstmöglich zurück.

 

Behandlungsvertrag:

Vor Therapiebeginn ist ein Kunsttherapeutischer Behandlungsvertrag (in Form einer Einzel- oder Kunsttherapie in der Gruppe) zwischen mir/dieser Praxis und dem/r Klient/in abzuschließen.

 

Klienten sind dann unter anderem darüber aufgeklärt, dass die Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz keine körperliche Untersuchung und Behandlung durch einen Arzt ersetzt und dass bei Beschwerden mit Krankheitswert der/dieKlient/in aufgefordert ist, sich in die Behandlung eines Arztes zu begeben.

 

Rechnungsstellung:

Meine Leistungen als Heilpraktikerin für Psychotherapie und Kunsttherapeutin sind Privatleistungen und richten sich an Selbstzahler.

 

Einzeltherapie und Kunsttherapie in der Gruppe: Ihre Verbindlichkeiten können Sie bei mir gegen Quittung bar begleichen. ZumAbschluss der Therapie erfolgt die Ausfertigung einer Rechnung für Ihre Unterlagen.

 

Offenes Atelier: Die Bezahlung des offenen Ateliers erfolgt im Anschluss an den Kurs in bar gegen Quittung. Bei der Buchung eines kompletten Monats reduziert sich den Beitrag auf 28,00€ (statt 30,00€.)

 

Übernahme der Therapiekosten durch Krankenkassen:

Bei Behandlungen durch eine/n Heilpraktiker/in für Psychotherapie besteht bei den gesetzlichen Krankenkassen keine Übernahmepflicht der Kosten. Die privaten Krankenkassen und Beihilfestellen übernehmen unter Umständen die Therapiekosten für Psychotherapie nach Heilpraktikergesetz/ ambulante Kunsttherapie, die in Rechnung gestellt wird.

 

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Beginn der Therapie bei Ihrer Krankenversicherung nach den genauen Bedin­gun­gen für eine Kos­ten­er­stat­tung für eine Behandlung bei einem Heilpraktiker für Psyhotherapie bzw.  für Kunsttherapie.

 

Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt immer unabhängig vom Behandlungsvertrag zwischen mir und meinen Klienten. Die für meine Arbeit entstehenden Behandlungskosten sind somit unabhängig von einer eventuell zu erwartenden Erstattung oder Teilerstattung Ihrer Krankenkasse. Der ausgewiesene Rechnungsbetrag ist daher immer in voller Höhe zu zahlen.

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Materialkosten:
Materialkosten für größere Werke werden nach Absprache zusätzlich berechnet, ansonsten sind sie in den Therapiekosten  enthalten
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Heilversprechen:

Aus rechtlichen Gründen möchte ich Sie auf Folgendes aufmerksam machen: Alle Angaben auf dieser Homepage über mich und meine Arbeit dienen ausschließlich der Information. Ein Heilversprechen kann hieraus nicht abgeleitet werden. Auch die Linderung und/oder Besserung eines Krankheitszustandes wird nicht versprochen oder zugesagt. Zudem dient diese Homepage keinesfalls zur Findung und/oder Festlegung von Eigendiagnosen.

 

Schweigepflicht:

Als Heilpraktikerin für Psychotherapie unterliege ich der Schweigepflicht. Alle Daten und Informationen, die Sie mir anvertrauen, sei es in mündlicher, schriftlicher oder gestalterischer Form (Werke, Bilder, etc.) werden selbstverständlich absolut vertraulich behandelt.

 

Artikel 3 – Schweigepflicht nach BGB

1. Heilpraktiker sind verpflichtet, über alles Schweigen zu bewahren, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird. Im Gegensatz zur ärztlichen Schweigepflicht haben Heilpraktiker kein Zeugnisverweigerungsrecht.

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2. Heilpraktiker haben ihre Helfer, Praktikanten und Assistenten über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies in schriftlicher Form festzuhalten.

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3. Heilpraktiker haben die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber ihren Familienangehörigen zu beachten.

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4. Heilpraktiker dürfen vertrauliche Patientendaten nur dann weitergeben, wenn die Patienten sie von der Schweigepflicht entbunden haben. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht.

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5. Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen.

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6. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.

 

Anmerkung:
Eine Schweigepflicht besteht in diesem Fall nicht, da Versicherte bei Versicherungsbeginn grundsätzlich ihre Behandler von der Schweigepflicht entbunden haben.

 

Die komplette Berufsordnung für Heilpraktiker können Sie hier herunterladen und lesen.

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